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Was ist sexualisierte Gewalt?

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Bezeichnungen. Die gängigsten in der Fachliteratur sind sexueller Missbrauch, sexuelle Gewalt und sexualisierte Gewalt. Wir in der Erzdiözese Bamberg verwenden den Begriff sexualisierte Gewalt. Er ist umfangreicher und bezieht sich anders als sexueller Missbrauch nicht nur auf den strafrechtlich relevanten Teil des Problems.

Für den Ausdruck „Sexualisierte Gewalt“ gibt es viele verschiedene Definitionen. Eine einheitliche und allgemein gültige Definition zu finden ist schwierig. Aber es finden sich Merkmale und Gemeinsamkeiten, die in den meisten Definitionen den Begriff der „Sexualisierten Gewalt“ charakterisieren.

Nach Definition der Deutsche Bischofskonferenz umfasst sexualisierte Gewalt „neben strafbaren sexualbezogenen Handlungen auch sonstige sexuelle Übergriffe und Grenzverletzungen.“

Neben allen Handlungen, die nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) Straftaten sind, werden auch „Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen und erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Kinder und Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen eine Grenzverletzung darstellen“, als sexualisiere Gewalt bezeichnet. (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz 2013: Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, Rahmenordnung, Bonn, S. 2)

Eine gängige Definition sexualisierter Gewalt, ist die von Bange und Deegener:

Sexuelle Gewalt ist eine individuelle, alters- und geschlechtsabhängige Grenzverletzung und meint jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind oder einem/einer Jugendlichen entweder gegen dessen/deren Willen vorgenommen wird oder der das Kind oder der/die Jugendliche aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann.

Der/Die Täter/-in nutzt seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um seine/ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.

(Nach Bange/Deegener: Sexueller Missbrauch an Kindern, Weinheim 1996)

Für den Bereich der Prävention bietet die Differenzierung in Grenzverletzungen, Übergriffe und strafrechtlich relevante Formen der Gewalt [1] eine gute Grundlage:

Grenzverletzung

Einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten, das meist unbeabsichtigt geschieht. Maßstab für die Bewertung neben objektiven Kriterien auch das subjektive Erleben der Betroffenen.

Sexuelle Übergriffe

Wiederholte beabsichtigte Grenzverletzungen, bei denen abwehrende Reaktion der Betroffenen, sowie Kritik Dritter missachtet wird.

Strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt

Die strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und Schutzbefohlenen werden im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs unter den „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ benannt (gem. §§ 174 ff. StGB Sexueller Missbrauch etc.). Dazu gehören auch exhibitionistische Handlungen, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und das Ausstellen, die Herstellung, das Anbieten und den Eigenbesitz von kinderpornographischen Materialien. Kinder, das heißt Personen, die zur Tatzeit jünger als 14 Jahre sind, sind nicht strafrechtlich verantwortlich. Jugendliche, das heißt Personen zwischen 14 und 18 Jahren, sind hingegen „individuell“ strafrechtlich verantwortlich, abhängig von ihrer sittlichen und geistigen Reife zur Zeit der Tat, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln.“ (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz 2011: Handreichung der Jugendkommission zur Prävention von sexualisierter Gewalt im Bereich Jugendpastoral, Bonn, S. 11)

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[1] In Anlehnung an: Enders, Ursula; Kossatz, Yücel; Kelkel, Martin; Eberhardt, Bernd: „Zur Differenzierung von Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen und strafrechtlich relevanten Formen sexueller Gewalt“, 2010