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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

zur Prävention, Intervention und Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs in der Erzdiözese Bamberg

Auf dieser Seite finden sich Fragen und Antworten rund um das Thema Umgang, Prävention und Aufarbeitung sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen durch Kleriker sowie hauptamtliche Bedienstete im Bereich der Erzdiözese Bamberg.

Stand März 2022

Bei einer Intervention handelt es sich um ein geplantes und gezieltes Eingreifen, um Störungen bzw. Probleme zu beheben oder ihnen vorzubeugen. Im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch sind Ziele der Intervention

  • den Verdacht des sexuellen Missbrauchs möglichst schnell zu klären und den Tatverdacht juristisch klären zu lassen.
  • wenn sich der Verdacht bestätigt hat, den Missbrauch zu beenden,
  • das Opfer nachhaltig zu schützen,
  • allen Beteiligten angemessene Hilfen und Unterstützung anzubieten.

Die Interventionsschritte im Einzelnen sind in der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ (Amtsblatt für das Erzbistum Bamberg 12/2019, S. 373 ff.) festgelegt.

Für Opfer und Betroffene sexuellen Missbrauchs im Erzbistum Bamberg stehen Ansprech-partner/innen zur Verfügung. Sie haben die Aufgabe, Vorwürfen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener nachzugehen und entsprechende juristische und gegebenenfalls therapeutische Maßnahmen einzuleiten.

Beauftragte und Koordinatorin

Eva Hastenteufel-Knörr
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Ringstraße 31
96117 Memmelsdorf

Telefon: 0951 / 40 73 55 25
Fax: 0951 / 40 73 55 26
E-Mail: eva.hastenteufel@kanzlei-hastenteufel.de 

Die Beauftragte der Erzdiözese Bamberg für die Prüfung von Vorwürfen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Geistliche, Ordensangehörige und kirchliche Mitarbeiter/innen ist Rechtsanwältin Eva Hastenteufel-Knörr; sie ist vor allem als Koordinatorin zwischen Opfern, Justiz und Erzbistum Bamberg tätig sowie als Beraterin für Mitarbeitende, die Hinweise auf einen möglichen Missbrauch erhalten haben und diesen an sie weitermelden.

Direkte Ansprechpartner/innen für Opfer und Betroffene sowie Wissensträger/innen

Marlies Fischer und Ute Staufer
Notruf bei sexualisierter Gewalt – Sozialdienst katholischer Frauen
Heiliggrabstraße 14
96052 Bamberg

Telefon: 0951 9868730
E-Mail: notruf@skf-bamberg.de 
Internet www.skf-bamberg.de 

Joseph Düsel
Leitender Oberstaatsanwalt a.D
Treustraße 25
96050 Bamberg

Telefon: 0951 15337 oder 0178 5548636
E-Mail: j.duesel@web.de 

Beratungsstellen im Erzbistum Bamberg

Region Hof, Kulmbach, Bayreuth, Pegnitz

AVALON Notruf- u. Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt e.V.
Casselmannstraße 15
95444 Bayreuth

Telefon: 0921 / 51 25 25
Fax: 0921 / 78 77 99 01
E-Mail: info@avalon-bayreuth.de 
Internet: www.avalon-bayreuth.de 

Region Teuschnitz, Kronach, Lichtenfels, Coburg

Notruf- und Beratungsstelle für gewaltbetroffene Frauen und Kinder
Hindenburgstraße 1
96450 Coburg

Telefon: 09561 / 9 01 55
Fax: 09561 / 42 61 34
E-Mail: info@notrufstelle-coburg.de
Internet: www.notrufstelle-coburg.de 

Region Bamberg, Hallstadt-Scheßlitz, Hirschaid, Burgebrach:

Notruf bei sexualisierter Gewalt
Heiliggrabstraße 14
96052 Bamberg

Telefon: 0951 / 98 68 7-30
E-Mail: notruf@skf-bamberg.de
Internet: www.skf-bamberg.de
Ansprechpartnerinnen: Ute Staufer, Marlies Fischer

Caritas Beratungshaus Geyerswörth
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern
Geyerswörthstraße 2
96047 Bamberg

Telefon: 0951 / 299 57 30
E-Mail: eb@caritas-bamberg.de 

Region Höchstadt, Forchheim, Ebermannstadt

Noch keine Angebote vorhanden; bitte wenden Sie sich an die Beratungsstellen der Region Bamberg oder Erlangen/Fürth/Nürnberg.

Region Erlangen, Fürth, Nürnberg

Notruf und Beratung für vergewaltigte Mädchen und Frauen e.V.
Goethestraße 18
91054 Erlangen

Telefon: 0931 / 20 97 20
E-Mail: notruferlangen@t-online.de
Internet: www.notruf-erlangen.de 

Wildwasser Fachberatungsstelle
für Frauen und Mädchen gegen sexuellen Missbrauch und sexualisierte Gewalt
Rückertstraße 1
90419 Nürnberg

Telefon: 0911 / 33 13 30
Fax: 0911 / 33 87 43
E-Mail: info@wildwasser-nuernberg.de 
Internet: www.wildwasser-nuernberg.de 

Beratungsstelle des Deutschen Kinderschutzbunds (DKSB)
Kreisverband Nürnberg e.V.
Rothenburger Str. 11
90443 Nürnberg

Telefon: 0911 / 92 91 90- 00
E-Mail: kontakt@kinderschutzbund-nuernberg.de
Internet: www.kinderschutzbund-nuernberg.de 

Paroli
Beratung für männliche Opfer (sexualisierter) Gewalt
Wespennest 9
90403 Nürnberg

Telefon: 0911 / 52 81 47 51
E-Mail: info@jungenbuero-nuernberg.de
Internet: www.jungenbuero-nuernberg.de 

Hilfe für Frauen und Kinder in Not
Nürnberger Land e.V.
Wiesenstraße 6
91217 Hersbruck

E-Mail: info@frauenhilfe.org
Internet: www.frauenhilfe.org 

Region Neustadt/Aisch und Ansbach

RAUHREIF e. V. – Hilfe bei sexualisierter Gewalt
Platenstraße 28
91522 Ansbach

Telefon: 0981 / 9 88 48
E-Mail: info@rauhreif-ansbach.de
Internet: www.rauhreif-ansbach.de 

Links zu deutschlandweit tätigen Beratungsstellen

Für Kinder und Eltern
https://www.nummergegenkummer.de 

Für Frauen in Kirche
https://www.gegengewalt-anfrauen-inkirche.de/startseite.html 

Für Männer
https://www.männerberatung-oberfranken.de 

Für Opfer jeder Art
https://weisser-ring.de 

In der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz-oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Amtsblatt für das Erzbistum Bamberg 12/2019, S. 373 ff.) ist klar und verbindlich geregelt wie zu verfahren ist, wenn ein Hinweis auf sexuellen Missbrauch erteilt wird oder der Verdacht sexuellen Missbrauchs geäußert wird. Die wichtigsten Schritte sind nachfolgend benannt, im Detail wird auf die Ordnung verwiesen.

Eingang eines Hinweises auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch einen Kleriker, eine/n Beschäftigte/n oder eine/n Ehrenamtliche/n:

  • Information des Ordinarius bzw. der Leitung des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt oder ehrenamtlich tätig ist; je nach Sachlage im Einzelfall: Weiterleitung von Hinweisen an andere kirchliche Stellen sowie an nicht-kirchliche Stellen.
  • Nach Kenntnisnahme eines Hinweises erfolgt eine erste Bewertung auf Plausibilität durch die beauftragten Ansprechpersonen (vgl. FAQ 3).
  • Es findet ein Gespräch zwischen dem/der Betroffenen und einer der beauftragten Ansprechpersonen mit Informationen über das mögliche weitere Verfahren, Hilfe-stellungen und Unterstützungsmöglichkeiten statt. Das Gespräch wird protokolliert. Der/Die Betroffene bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter wird zu einer eigenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden ermutigt. Der Ordinarius bzw. die Leitung des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert.
  • Der/Die Beschuldigte wird zu den Vorwürfen angehört.
  • Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht einer sexualbezogenen Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen leitet eine Vertretung des Ordinarius bzw. des kirchlichen Rechtsträgers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und, soweit rechtlich geboten, an andere zuständige Behörden, z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht, weiter.
  • Im Falle, dass wenigstens wahrscheinlich eine Straftat eines Klerikers vorliegt, leitet der Ordinarius per Dekret eine kirchenrechtliche Voruntersuchung ein. Der Vorunter-suchungsführer führt die Anhörung des Beschuldigten durch. Das Ergebnis der kirchenrechtlichen Voruntersuchung fasst der Voruntersuchungsführer in einem Bericht an den Ordinarius zusammen. Die Voruntersuchung wird mit einem Dekret abgeschlossen.
  • Bestätigt die kirchenrechtliche Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Missbrauchs, informiert der Ordinarius die Kongregation für die Glaubenslehre, und zwar in allen Fällen, die nach dem 30. April 2001 zur Anzeige gebracht worden sind, und insofern der Beschuldigte noch am Leben ist, unabhängig davon, ob die kanonische Strafklage durch Verjährung erloschen ist oder nicht. Die Kongregation entscheidet, wie weiter vorzugehen ist: ob sie gegebenenfalls die Verjährung aufhebt, ob sie die Sache an sich zieht, ob die Entscheidung mittels eines gerichtlichen oder eines außergerichtlichen Strafverfahrens auf dem Verwaltungswege getroffen werden soll.
  • Arbeits-/Dienstrechtliches Vorgehen: Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vor, entscheidet der Ordinarius bzw. der Dienstgeber über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der kirchen-, arbeits-, dienst- und auftragsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden bleibt hiervon unberührt.

Viele Betroffene melden sich erst nach längerer Zeit, die Taten sind teilweise vor mehreren Jahrzehnten geschehen. Oft ist dann eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich, zum Beispiel, weil die Taten verjährt oder die Täter/innen verstorben sind.

Mit der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“, sind Anzeige- und Hinweispflichten festgelegt worden:

Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst einschließlich Kleriker haben unverzüglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution (z.B. Pfarrer als Kirchenverwaltungs-vorstand oder Generalvikar im Erzbischöflichen Ordinariat), bei der sie beschäftigt sind, oder die beauftragten Ansprechpersonen (vgl. FAQ 3) über einen Verdacht auf sexualbezogene Straftaten oder Grenzverletzungen, der ihnen im dienstlichen Kontext zur Kenntnis gelangt ist, zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlangen. Arbeitsrechtlich ist diese Pflicht im Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-) Diözesen verankert.

Das Vorgehen bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch bestimmt sich nach den Vorgaben der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ (Amtsblatt für das Erzbistum Bamberg 12/2019, S. 373 ff.). Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Beschäftigten können – je nach Sach- und Rechtslage – von der Freistellung vom Dienst bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen. Bei Klerikern kommt die Suspendierung vom Dienst, Zelebrationsverbot, Kontaktverbot mit Kindern und Jugendlichen bis hin zur Entlassung aus dem Klerikerstand in Betracht. In jedem Fall wird der Verdacht strafbaren Handelns der Staatsanwaltschaft mitgeteilt.

In allen Fällen von sexualisierter Gewalt werden sowohl bei Klerikern als auch bei anderen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sofort auch arbeitsrechtliche und kirchen-rechtliche Konsequenzen geprüft, unabhängig davon, ob es sich um eine strafbare Handlung handelt oder um eine Grenzverletzung, die nicht strafbar ist. Je nach Situation erfolgt beispielsweise eine sofortige Freistellung bis zur Klärung der Vorwürfe, eine Beendigung des Dienstverhältnisses oder es wird die kirchliche Missio entzogen.

Es ist wichtig, jeden Einzelfall zu prüfen. Teilweise können auch Auflagen für die Tätigkeit gemacht werden, zum Beispiel darf die betreffende Person dann nicht mehr in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eingesetzt werden oder nicht mehr in der allgemeinen Seelsorge. In manchen Fällen kann auch eine Therapie oder eine Schulung zur Auflage gemacht werden. Bei Ehrenamtlichen kann die Tätigkeit untersagt werden oder es können Auflagen gemacht werden.

Stellen sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht als unbegründet heraus, ist dies festzuhalten und für eine Rehabilitation der betroffenen Person Sorge zu tragen.

Die MHG-Studie wurde am 25.09.2018 veröffentlicht. Im Erzbistum Bamberg gibt es schon seit 2002 Leitlinien bzw. Ordnungen zum Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention von sexuellem Missbrauch. Wesentliche Maßnahmen sind u.a.:

  • Benennung von Ansprechpersonen für Fälle des Verdachts sexuellen Missbrauchs
  • Einrichtung eines ständigen Beraterstabes für Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch im Erzbistum
  • Festlegung von Verfahrensschritten beim Verdacht sexuellen Missbrauchs in der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ (Amtsblatt für das Erzbistum Bamberg 12/2019, S. 373 ff.)
  • Einrichtung der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in der Erzdiözese Bamberg im Februar 2021
  • Einrichtung einer diözesanen Koordinierungsstelle zur Unterstützung, Vernetzung und Steuerung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt
  • Verpflichtung der Beschäftigten und Kleriker zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und dann in wiederkehrenden Abständen
  • Einführung eines Verhaltenskodex
  • Erstellung institutioneller Schutzkonzepte
  • Präventionsschulungen von Haupt- und Ehrenamtlichen
  • Vernetzung mit kirchlichen und nichtkirchlichen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt

Gutachten zu Fällen sexuellen Missbrauchs im Erzbistum Köln

Am 18. März 2021 veröffentlichte das Erzbistum Köln das Gutachten „Pflichtverletzungen von Diözesanverantwortlichen des Erzbistums Köln im Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und Schutzbefohlenen durch Kleriker oder sonstige pastorale Mitarbeitende des Erzbistums Köln im Zeitraum von 1975 bis 2018“, erstellt von Gercke Wollschläger.

Gutachten zu Fällen sexuellen Missbrauchs im Erzbistum München und Freising

Am 20.01.2022 veröffentlichte die Erzdiözese München und Freising ein externes Gutachten, erstellt von der Rechtsanwaltskanzlei Westpfahl Spilker Wastl, unter dem Titel „Sexueller Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker sowie hauptamtlich Bediensteter im Bereich der Erzdiözese München und Freising von 1945 – 2019“.

Gutachten zu Fällen sexuellen Missbrauchs im Bistum Aachen

Am 12.11.2020 veröffentlichte die Diözese Aachen das Gutachten „Sexueller Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker im Bereich des Bistums Aachen im Zeitraum 1965 bis 2019“, erstellt von der Rechtsanwaltskanzlei Westpfahl Spilker Wastl.

Auf der „Grundlage einer gemeinsamen Erklärung des Unabhängigen Missbrauchsbeauftragten der Bundesregierung und der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 28.04.2020 über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland wurde im Februar 2021 die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in der Erzdiözese Bamberg eingerichtet.

Am 21. Mai 2024 hat die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in der Erzdiözese Bamberg den Start einer wissenschaftlichen Studie angekündigt. Sie ist auf zweieinhalb Jahre bis Ende 2026 angelegt. Geleitet wird das Projekt von dem Kriminologen und Strafrechtler Prof. Dr. Stefan Harrendorf aus Greifswald, der Berliner Rechtspsychologin Prof. Dr. Renate Volbert und der Unabhängigen Kommission. Eine Pressemitteilung dazu fnden Sie HIER.

Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in der Erzdiözese Bamberg
E-Mail: info@kommission-bamberg.de 
Internet: www.kommission-bamberg.de 

Die Erzdiözese Bamberg bedauert jeden Fall von sexuellem Missbrauch oder sexueller Grenzverletzung zutiefst. Unser Ziel ist, Betroffene so gut wie möglich zu unterstützen. Dazu gehören unter anderem die Unterstützung durch die unabhängigen Ansprechpersonen, die Übernahme von Therapiekosten, finanzielle Leistungen in Anerkennung des Leids oder die seelsorgliche Begleitung. Der Erzbischof bietet allen Betroffenen persönliche Gespräche an.

Nein. Wenn der Täter noch lebt, muss er im Innenverhältnis für die finanziellen Leistungen aufkommen. Bei Verstorbenen erfolgen Zahlungen nicht aus Kirchensteuermitteln, sondern aus anderen Einkünften des Erzbistums, zum Beispiel aus Erbschaften von Klerikern.

In Deutschland wurden im Jahr 2020 rund 14.500 Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch angezeigt. Das Dunkelfeld ist aber um ein Vielfaches größer. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geht davon aus, dass bis zu eine Million Kinder und Jugendliche in Deutschland bereits sexuelle Gewalt durch Erwachsene erfahren mussten oder erfahren. Das sind rund ein bis zwei Kinder in jeder Schulklasse. Viele dieser Fälle gehen nicht in die Kriminalstatistik ein, weil sie nie zur Anzeige gebracht werden, und bilden sich auch ansonsten nicht im Hellfeld ab.

Die Zahlen in der Kriminalstatistik steigen seit einigen Jahren stetig an. Das kann teilweise auch die Folge einer erhöhten Bereitschaft zur Anzeige sein. Besonders bei Missbrauchsdarstellungen im Internet hat sich die Zahl in den letzten fünf Jahren verdreifacht. Allein im Jahr 2020 ist sie laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) um über 50 Prozent gestiegen.

https://beauftragter-missbrauch.de/themen/definition/zahlen-zu-sexuellem-kindesmissbrauch-in-deutschland 

In der von der Deutschen Bischofskonferenz in Auftrag gegebenen und im September 2018 veröffentlichten Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ („MHG-Studie“) wurden 38.156 Personalakten, die nach einem bestimmten Schlüssel zusammengestellt wurden, aus den 27 deutschen Bistümern ausgewertet.

Demnach gab es bei 1670 Klerikern (4,4 Prozent der untersuchten Akten) Hinweise auf Beschuldigungen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger. Darunter waren 1.429 Diözesanpriester (5,1 Prozent der untersuchten Akten der Diözesanpriester), 159 Ordenspriester (2,1 Prozent der untersuchten Akten der Ordenspriester) und 24 Ständige Diakone (1,0 Prozent der untersuchten Akten der Diakone). Bei 54 Prozent der Beschuldigten lagen Hinweise auf ein einziges Opfer vor, bei 42,3 Prozent Hinweise auf mehrere Betroffene (zwischen 2 und 44), der Durchschnitt lag bei 2,5 Betroffenen pro Beschuldigtem. 3677 Kinder und Jugendliche sind als Opfer dieser Taten dokumentiert; 62,8 Prozent von ihnen waren männlich, 34,9 Prozent weiblich, bei 2,3 Prozent fehlten Angaben zum Geschlecht.

Die in der Studie ermittelte Zahl von 3677 Betroffenen spiegelt, so die Forscher, nur das sogenannte „Hellfeld“ wider; aus der Dunkelfeldforschung des sexuellen Missbrauchs sei bekannt, dass die Zahl der tatsächlich betroffenen Personen deutlich höher liege.

https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2018/MHG-Studie-gesamt.pdf 

Stand April 2023

  • Beschuldigte (Priester und weitere kirchliche Mitarbeiter/innen): 88
  • Betroffene: 171

Umfasst sind auch Fälle unterhalb der strafrechtlichen Ebene (grenzverletzendes Verhalten).

In 46 Fällen wurden die staatlichen Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet; in den meisten anderen Fällen lebte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Meldung nicht mehr, d.h. es konnte keine Strafanzeige mehr erfolgen.

Seit 2010 bis zum 31.12.2020 wurden Anerkennungszahlungen geleistet in Höhe von 233.500 € sowie Therapiekosten von über 26.000 €. Es wurden 56 Anträge gestellt.

Seit dem 01.01.2021 wurden über die beim Verband der Diözesen Deutschlands eingerichtete Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) weitere 275.500 € gezahlt (Stand März 2023). Der Zahlung liegen 16 Anträge, darunter 14 Betroffene, die bereits einen Antrag nach dem früheren Verfahren gestellt hatten, zugrunde.

Die UKA legt die Leistungshöhe fest und weist die Auszahlung an Betroffene an. Der Kommission gehören weisungsunabhängige Fachleute aus den Bereichen Recht, Medizin und Psychologie an, die durch ein mehrheitlich nichtkirchliches Fachgremium vorgeschlagen wurden. Kriterien sind unter anderem Häufigkeit des Missbrauchs, Alter des Betroffenen, Zeitspanne, Anzahl Täter/innen, Art der Tat, Art der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen sowie weitere Folgen für den/die Betroffene/n oder die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses im kirchlichen Bereich. Die Festlegung der Höhe orientiert sich an Schmerzensgeldzahlungen in staatlichen Gerichtsverfahren.

Missbrauchsopfer erhielten in Anerkennung ihres Leids Zahlungen in Höhe eines Betrages zwischen 1.000 € und 140.000 €.